Impressum & Info zum Verkäufer
Name: Ovie Samson Odiete Adresse: Prismastraat 18, Almere, Niederlande MwSt.: NL003580306B40 Kontakt: [email protected] Als Verkäufer verpflichten wir uns hiermit, dass wir nur Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. (Art. 30 (1) (e) DSA ec.europa.eu/consumers/odr.
Telefonnummer: 0618519322
E-mail: [email protected]
- Als Verkäufer verpflichten wir uns, dass wir nur Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Als Verkäufer müssen Sie sicherstellen, dass die von Ihnen verkauften Produkte rechtskonform sind und sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Digital Services Act verpflichtet uns als Marktplatz-Betreiber, von Ihnen eine Selbstbescheinigung einzuholen, in der Sie sich verpflichten, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen, und diese auch auf unserer Marktplatz-Website zu veröffentlichen (s. Art. 30 DSA). Nicht abschließende Beispiele für derartige Pflichten sind CE-Kennzeichnungen, EEK-Label, Melde- und Informationspflichten aus EU-Verordnungen.
- Fehlerhafte Bestellungen werden recycelt, wenn sie nicht für den Weiterverkauf geeignet sindhh
- (1) Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten des Auftragnehmers liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Geschäftspartnern (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Waren oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer ein Schreiben erhält, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, kommt darin kein Einverständnis mit diesen Bedingungen zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Verkauf oder die Lieferung an den Auftraggeber gleichwohl vorbehaltlos ausführt. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Ausführung getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Geltungsbereichs dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (4) Lieferungen oder Lieferungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verkäufe von Automatiktüren, Dienstleistungen sind insbesondere Projektmanagement, Planung, Montage, Montage, Wartung, Reparaturen, Änderungen, Revisionen, Inspektionen und die Erstellung von Software oder Beratungsleistungen. 2. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen (1) Erste Angebote werden in der Regel kostenfrei abgegeben. Weitere Angebote und Konstruktionsarbeiten werden nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn der Vertrag rechtswirksam wird und bleibt. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. (2) Verträge mit dem Auftragnehmer kommen erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer eingegangene Bestellungen schriftlich genehmigt oder die bestellte Ware geliefert bzw. die bestellten Leistungen erbracht hat. Dies gilt für Anträge des Kunden, die auf Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs entsprechend gerichtet sind. Bestellungen können vom Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang angenommen werden. (3) Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist ausschließlich der schriftliche Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich festgelegt, dass sie in Kraft bleiben. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Bevollmächtigten sind andere Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Bei telekommunikativer Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, wird die Schriftform gewahrt, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übersandt wird. (4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastung, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesicherten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder technischer Verbesserungen erforderlich sind, Konstruktionsänderungen und der Austausch von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Angabe von Messwerten (z.B. Leistung, Leistungsbedarf, Reichweiten, Genauigkeiten etc.) umfasst keine Auswirkungen möglicher Störungen oder sonstiger Störungen aus der Umgebung und ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. (5) Der Auftragnehmer behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an allen genannten Unterlagen, Kostenvoranschlägen und Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen die oben genannten Unterlagen in keiner Weise für vertragsfremde Zwecke verwendet, insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückz ugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. (6) Ein Kostenvoranschlag für Lieferungen und Leistungen wird auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer erstellt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Lieferauftrag erteilt, so muss ein gegebenenfalls untersuchter Gegenstand nicht in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, wenn er technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. 3. Preise und Zahlung (1) Die angegebenen Preise gelten für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungen und Lieferumfänge. Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und sonstiger Nebenkosten, Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, bei Exportlieferungen Zölle und Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. (2) Soweit vereinbarte Preise auf Listenpreisen des Auftragnehmers beruhen und die Lieferung von Lieferungen/Leistungen mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die Listenpreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung (abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Die Preisgestaltung für Dienstleistungen richtet sich nach Aufwand, es sei denn, es ist eine pauschale oder messende Leistungserbringung vereinbart. Es gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers zuzüglich eventuell anfallender Nebenkosten. (3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers bei einer Lieferung bis zu € 5.000,00 innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei einer Lieferung von mehr als 5.000,00 € ist eine Anzahlung von 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, weitere 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile an den Kunden fällig und der Restbetrag von 1/3 ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Zugang beim Auftragnehmer maßgebend. (4) Kommt der Kunde ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 pro Mahnung zu erheben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. (5) Zahlungen des Auftraggebers an Mitarbeiter des Auftragnehmers haben für den Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. Ausnahmefälle bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel/Wechsel werden vom Auftragnehmer – wenn überhaupt – nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur unter Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit und erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort an den Auftragnehmer zu zahlen. Eine Gutschrift von Wechseln und Scheckbeträgen erfolgt nur, wenn der Gegenwert dem Auftragnehmer vorbehaltlos zur Verfügung steht. (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung offener Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (einschließlich sonstiger Einzelaufträge, auf die derselbe Rahmenvertrag Anwendung findet) insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Zahlungseinstellung, bei Verschuldung oder bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Kunde mit mehreren Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nicht zulässig. 4. Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung ( 1 ) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer, mit Ausnahme von Geldforderungen, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten. ( 2 ) Aufrechnungsrechte kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenforderungen geltend machen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen mit Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der gelieferten Ware diese Mängel festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder vom Auftraggeber zumindest glaubhaft gemacht werden (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer unabhängigen, ) und sein Wideranspruch ebenfalls auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer in gesetzlichem Umfang zu. 5. Lieferzeit / Termine / Termine (1) Lieferfristen des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Klarstellungen, rechtzeitigen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder ausgeführt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn noch geringfügige Nacharbeiten erforderlich sind, solange die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer einer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit im Falle höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender oder unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Schwierigkeiten bei der Erlangung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Subunternehmer. Dies gilt auch für Lieferungen, deren Umfang höher ist als zunächst angenommen. Diese Umstände sind dem Auftragnehmer auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber berechtigt, nach einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Ersatz der für die Errichtung des Werkes entstandenen Aufwendungen verlangen. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist, wenn er auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Umfangs vornimmt. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, insbesondere durch verspätete Beistellung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Wird im Falle des Verzuges vom Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt und hält der Auftragnehmer diese Frist nicht ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in diesem Fall vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer fahrlässigen wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Kanzleigeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung durch den selbstverschuldeten Verzug des Auftragnehmers weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung, soweit dem Auftragnehmer kein Vorsatz vorgeworfen werden kann, auf den typischen und unvorhergesehenen Schaden beschränkt. (4) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber – sofern er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung von höchstens 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Preises desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. (5) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm die für die Lagerung entstandenen Kosten einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers 0,5 % der Rechnung/Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis zusätzlicher oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten. 6. Entgegennahme / Annahme (1) Bei Fälligkeit hat der Auftraggeber die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers auf dessen Verlangen unverzüglich abzunehmen. Diese Abnahmeverpflichtung ist eine Hauptpflicht des Kunden. Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Kommt die Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer nach angemessener Frist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entweder den tatsächlichen Schaden oder – ohne Nachweis eines Schadens – einen Betrag von 1,5 %, maximal jedoch 10 % des vereinbarten Preises pro vollendeter Woche des Verzuges zu berechnen. (2) Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Erfolgt eine Abnahme, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Abnahmebereitschaft schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme muss dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Sie darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Anzeige der Bereitschaft, so wird die Abnahme mit Ablauf der Frist wirksam. The acceptance of delivery shall also be effective when the Customer has taken the delivery item into operation. If an acceptance inspection of the delivery item is provided , it shall be made in the production facilities of the Contractor , unless otherwise regulated in the contractual relationship. The acceptance is made if the Customer does not raise legitimate and essential objections until the closure of the inspection. Should the customer waive its right for an agreed acceptance or he is despite timely notification not present during the acceptance for reasons for which he is responsible , the inspection by the Contractor is regarded as acceptance. The cost of acceptance is borne by the Customer. 7. Transfer of risk and acceptance (1) Gefahrübergang bei Lieferungen Grundsätzlich gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, "ab Werk" (INCOTERMS 2010), auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Übernahme von Versandkosten oder Transport, Montage und Aufstellung, übernimmt. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dem ein erkennbares berechtigtes Interesse des Auftraggebers nicht entgegensteht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Sendung auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichern. Verwahrt der Auftragnehmer Gegenstände für den Auftraggeber, so erfolgt die Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer für eine solche Lagerung das übliche Entgelt eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen. Ist eine Abnahme vereinbart, so gilt diese nicht als Zeitpunkt des Gefahrübergangs, es sei denn, es handelt sich um einen Werkvertrag. (2) Gefahrübergang bei Lieferungen und Lieferungen vor Ort. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Liefergegenstandes sowie der Verschlechterung des Werkes geht mit dem Tag des Eingangs im eigenen Betrieb auf den Besteller über; wenn ein Probelauf vereinbart wurde, nach einem fehlerfreien Probelauf. Vom Kunden beigestellte Waren und Materialien werden entsprechend den bisher getroffenen Vereinbarungen in die Obhut des Auftragnehmers genommen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung dieser Gegenstände und Materialien verbleibt beim Kunden. Für Schäden, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, wird auf das Kapitel Gewährleistung verwiesen. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probelaufs oder der Übernahme im eigenen Unternehmen nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen die Gefahr für die Dauer des Verzuges auf den Kunden über. Verzögert sich der Arbeitsbeginn infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die bereits erbrachte Leistung für die Dauer der Verzögerung, der Unterbrechung oder des Wegfalls auf den Auftraggeber über. (3) Gefahrübergang bei Lieferung im Werk. Erfolgt die Bereitstellung durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen, so hat der Auftraggeber den Liefergegenstand rechtzeitig und auf eigene Kosten und Gefahr an den Auftragnehmer zu senden. Sind die Gegenstände des Auftraggebers beim Auftragnehmer eingegangen, so werden diese nach Beendigung der Lieferung auf seine Kosten und Gefahr an den Auftraggeber zurückgesandt. (4) Verzögert sich die Lieferung aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, oder erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt für Verzögerungen oder Behinderungen bei höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen oder die nicht vorhersehbar sind. Ist anstelle der Abholung eine Abholung vereinbart, so sind die Gegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung des Kunden durch diese abzuholen. Ist dies nicht der Fall, werden sie auf eigene Kosten und Gefahr ohne Vorankündigung an den Kunden zurückgesandt.
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