Keine leeren Drohnungen

Drohne kaufen, ab damit auf Feld und los geht’s?

Bleiben Sie mal auf dem Boden der Tatsachen – wir sind hier immer noch in Deutschland. Denn wie für alles andere gibt es selbstverständlich auch für den Drohnenbetrieb Regeln, Gesetze und seit dem 01.01. 21 auch eine neue Drohnenverordnung. Damit Ihr neues Lieblingshobby keine Bruchlandung wird, haben wir hier für Sie die wichtigsten Infos und Tipps zusammengestellt:

Registrierungspflicht:
Für Betreiber einer Drohne gilt ab dem 31.12. 20 eine Registrierungspflicht, wenn diese eine Startmasse von 249 g überschreiten und/oder eine Kamera besitzen. Das heißt konkret: Jedem Betreiber einer Drohne wird nach der Registrierung eine Registrierungsnummer zugewiesen, welche die bisherige Drohnenplakette ablöst. Bringen Sie diese Nummer ebenso wie die Plakette an Ihrem jeweiligen Fluggerät an. Ein Pluspunkt ist, dass Sie unter einer Nummer gleich mehrere Multicopter führen dürfen! Und bis Sie Ihre Registrierungsnummer erhalten haben reicht weiterhin die feuerfeste Drohnenplakette mit ihrem Namen und der aktuellen Anschrift aus.

Genehmigungsfrei fliegen:
Ja, auch das geht, sofern Sie eine Drohne der „offenen Kategorie“ besitzen! Genaugenommen eines der Kategorien A2, A3 und A12. Aber auch für diese gelten im Einzelnen, Sie ahnen es sicher schon, weitere Einschränkungen.
Wenn Sie mehr über die jeweiligen Kategorien und entsprechenden Unterkategorien erfahren möchten, finden Sie Infos in der untenstehenden Übersichtstabelle.
Bedenken Sie darüber hinaus, dass voraussichtlich bis Ende 2021 diverse GEO-Zonen eingerichtet werden, in den das Fliegen nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt sein wird.

Drohnenführerschein: 
Den Führerschein schon in der Tasche? Freuen Sie sich, denn auch für den Eigentümer bzw. den Führer einer Drohne ist ein solcher von Nöten. Für eine Drohne der „Offenen Kategorie“ ab 250 g ist dieser über ein Onlinetraining bzw. -prüfung zu erlangen und in Form eines EU-Kompetenznachweises bzw. EU-Fernpiloten-Zeugnisses vorzulegen.
In der Übergangszeit bis zum 31.12.21 sind bisher erworbene Kenntnisnachweise selbstverständlich gültig und können bis zu diesem Zeitpunkt in den „kleinen“ EU-Drohnenführerschein (A1/A3) umgewandelt werden. Für alle anderen Drohnen ist jedoch der „große“ Führerschein (A2) die Voraussetzung zum Abheben.

Versicherungspflicht:
Damit es im Fall des Falles nicht noch zu mehr Problemen kommt, sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung auf umfassenden Schutz bezüglich der Drohnennutzung prüfen und ggf. anpassen!

Flugentfernung:
Sicht ist Pflicht – gemeint ist damit, dass Sie in jedem Fall Sichtkontakt mit Ihrem Flugobjekt haben müssen, selbst wenn dieses über ein GPS- oder ein First Person View-System verfügt. Dabei dürfen keine Hilfsmittel zum Einsatz kommen! Aber Entwarnung an alle Brillenträger unter Ihnen – Brillen sowie Kontaktlinsen sind dafür selbstverständlich erlaubt und auch erforderlich.

Auf Privatsphäre, Persönlichkeits- und Urheberrechte achten:
Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie beim Fotografieren bzw. Filmen via Drohne stets die Persönlichkeits-, Eigentums- und Urheberrechte der gefilmten Personen, Grundstücke, Gebäude und Denkmäler, etc. jederzeit wahren.
Rechtsgrundlagen beachten: Neben den Regelungen, die von Bundesländern, Gemeinden und/oder Städten aufgestellt sind, gelten in ganz Deutschland das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrsordnung (LuftVO).

Zur Drohnenverordnung (PDF-Download)

Übersicht der Übergangsbestimmungen

Für alle Bestandsdrohnen mit Kamera, die über keine CE-Klassifizierung von C0 bis C4 verfügen, gelten nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/974 Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.22

Übersicht der Drohnenklassen

Bisher ist in Deutschland keine Drohne auf dem Markt, die die Vorgaben der Klassen C0 bis C4 erfüllt bzw. für eine dieser Klassen zugelassen ist. Eine nachträgliche Klassifizierung von Drohnen nach Markteinführung ist nicht möglich. Alle Drohnen, die von den Herstellern auf den EU-Markt gebracht wurden und nicht in C0 bis C4 klassifiziert sind, müssen ab dem 01.01.21 analog den Vorgaben der Klassen C0 (< 250g) bzw. C4 (< 25kg) betrieben werden. Um diese Drohnen langfristig in der offenen Kategorie einsetzen zu können, sind also die für C0 bzw. C4 geltenden Beschränkungen bzw. Abstände zu unbeteiligten Personen, Wohngebieten etc. einzuhalten. Dies gilt auch für beliebte Drohnen vom Marktführer DJI wie z.B. für die Mavic 2 Pro.

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6 von 10

Definition einer Drohne, Abfluggewicht und Nutzung

Drohnen zählen zu den Flugmodellen und sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers betrieben werden. An vielen Orten lassen sich Drohnen zu Sport- und Freizeit­zwecken fliegen, solange das Abfluggewicht unter 5 Kilogramm bleibt. Sobald eine Kamera oder anderes Zubehör installiert wird, kommt dementsprechend Gewicht hinzu. Hier ist also Vorsicht geboten. Ist das Modell inklusive des Zubehörs schwerer als 5 kg oder eine gewerbliche Nutzung (unabhängig vom Gewicht) geplant, muss eine Aufstiegsgenehmigung beim Luftfahrt­bundesamt des jeweiligen Bundeslandes eingeholt werden.

Zwei schwarze Gewichte auf Waagen, das linke mit "5KG", das rechte mit "<5KG". Eine grüne Linie zeigt den Unterschied.
  • Drohnen lassen sich grundsätzlich an vielen Orten zu Sport- und Freizeitzwecken fliegen, sofern das Abfluggewicht unter 5 kg liegt.
  • Liegt das Abfluggewicht über 5kg, ist eine kommerzielle Nutzung (dann unabhängig vom Gewicht) oder ein Nachtflug geplant, so ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Achten Sie daher unbedingt auf das Abfluggewicht und auf die Nutzung der Drohne. Eine kommerzielle Nutzung kann bspw. bereits dann vorliegen, wenn mittels einer Drohne getätigte Luftaufnahmen auf YouTube oder ähnlichen Portalen hochgeladen werden.

Ein blaues Blatt Papier mit schwarzen Linien und einem grünen Schild mit einem Pluszeichen darauf, vor hellblauem Hintergrund.

Versicherungspflicht

Der Modellflug ist in Deutschland prinzipiell versicherungspflichtig – eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Die „normale“ Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel die Risiken im Zusammenhang mit einer Drohne nicht ab. Überprüfen Sie daher Ihren Versicherungsschutz und ergänzen diesen ggf., um die Risiken einer Drohne mit abzudecken.

  • Eine Haftpflichtversicherung für jede Drohne ist erforderlich
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz und ergänzen diesen ggf. entsprechend

Aufstiegserlaubnis

Ist das Abfluggewicht (= Gewicht der Drohne + etwaiges Zubehör, das an die Drohne angebracht wird) der Drohne höher als 5 kg, benötigen Sie eine Aufstiegserlaubnis.

Auf hellblauem Grund sind eine graue Drohne, ein grüner Pfeil nach oben und eine weiße Fernbedienung abgebildet.

Diese Genehmigung durch das zuständige Luftamt ist ebenfalls bei einer gewerblichen Nutzung (z. B. Fotoaufnahmen und anschließendem Verkauf der Fotos) sowie bei einem Betrieb in der Nacht erforderlich. In der Regel wird diese für private Zwecke kostenlos gewährt und ist nur für die gewerbliche Nutzung kostenpflichtig. Diese muss in jedem Bundesland und für jeden Flugeinsatz einzeln beantragt werde. Detaillierte Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde.

  • Ab einem Abfluggewicht von 5 kg, bei gewerblicher Nutzung oder bei einem Nachtflug ist eine Genehmigung notwendig
  • Die Aufstiegserlaubnis für eine gewerbliche Nutzung ist kostenpflichtig